§1 Name
Der Verein führt den Namen "Unzhurster Himbeergeister". Sitz des Vereines ist Ottersweier. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung des fasnachtlichen Brauchtums, närrischen Sitten und Volksbräuche zu wahren und gestalten.
§4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Gewinnerzielungsabsicht wird nicht verfolgt. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder des Vereines, erhalten von diesem keine Zuwendungen. Bei Vereinsausflügen kann der Verein im Rahmen des finanziellen möglichen Zuschüsse an die Vereinsmitglieder tätigen.
§5a Mitgliedschaft
Aktives Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für eine passive Mitgliedschaft besteht keine Altersbegrenzung. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Aufnahmegebühr beträgt 25 €. Die Mitgliedschaft kann jeweils nur mit Ablauf eines Kalenderhalbjahres beendet werden (30.06. bzw. 31.12.). Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandschaftsmitglied ausreichend. Die schriftliche Kündigung ist mindestens 3 Monate vor Beendigung der Mitgliedschaft einzureichen.
Die Anzahl der aktiven Mitglieder ist auf 50 Personen begrenzt. Ab 50 Personen werden unter den bis zum 30.06. des Jahres eingegangene Bewerbungen zwei Bewerber von der Vorstandschaft ausgewählt, die das Probejahr ab dem 01.07. des Jahres beginnen können.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist erfolgen. Besondere Vergehen sind in der Vereisordnung aufgeführt. Bei diesem Vergehen kann der Vereinsvorstand alleine über einen Ausschuss entscheiden.
Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Tod.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
§5b Mitgliedschaft minderjähriger Personen
Minderjährige Personen können bis Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann dem Verein als aktives Mitglied beitreten, wenn mindestens ein gesetzlicher Erziehungsberechtigter bereits ein aktives Mitglied des Vereins ist, oder wenn es als aktives Mitglied dem Verein beitritt.
Für Minderjährige Personen ohne Begleitung gesetzlicher Vertreter an Veranstaltungen aller Art, an denen der Verein teilnimmt besteht seitens des Vereins keine Aufsichtspflicht gegenüber der minderjährigen Person. Die minderjährige Person wird in diesem Falle den volljährigen Mitfliedern des Vereins gleichgestellt und ist für sein Tun und Handeln eigenverantwortlich beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter. Somit wird auch keine Haftung für Schäden übernommen die von der minderjährigen Person verursacht werden.
Für minderjährige Personen gelten ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten die für volljährige Mitglieder des Vereins gelten und in dieser Satzung niedergeschrieben sind sowie die Vereinsordnung.
Bei Austritt des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Person aus dem Verein schließt sich automatisch den Austritt der minderjährigen Person mit ein.
§6 Organe des Vereins
| Organe des Vereins sind: | - | - |
| - | a.) | Der Vorstand (das Präsidium) |
| - | b.) | Die Mitgliederversammlung |
§7 Vorstand
A.) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
| a.) | dem 1. Vorsitzenden |
| b.) | dem 2. Vorsitzenden |
| c.) | dem 1.Kassierer |
| d.) | dem 2. Kassierer |
| e.) | dem Schriftführer |
| f.) | weiterhin sechs Beisitzer |
B.) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ehrenamtlich, ohne Vergütung aus.
C.) Der Vorstand wird in der ordentlichen Generalversammlung entlastet.
§8 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
A.) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemäß §26 BGB. Die Mitglieder des Vorstands haben Alleinvertretungsmacht.
B.) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.
Im Gründungsjahr des Vereins, wird der Vorstand komplett gewählt. In den folgenden Jahren, jeweils abwechselnd die ersten und zweiten Mitglieder der Vorstandschaft. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seinem Amt aus, so ist, innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher ein Ersatzmitglied gewählt wird.
C.) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
§9 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen Monatsbeitrag zu entrichten. Das Mitglied, welches länger als drei Raten mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird schriftlich abgemahnt und nach einem weiteren nicht bezahlten Rate aus dem Verein ausgeschlossen.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§10 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jeweils im ersten Kalenderhalbjahr statt.
Zur Generalversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand 14 Tage vorher durch das Gemeindemitteilungsblatt einzuladen. Über den Ablauf der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und einer Satzungsänderung erfordern Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§11a Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder
Die Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder wird durch schriftliche Einladung der aktiven Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens zehn Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Zeitpunkt anzugeben. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens fünf Tage vor Versammlungstermin einzureichen. Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§11b Mitgliederversammlung der aktiven und passiven Mitglieder
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die Beschlussfassung in der Versammlung über die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung erfordern jeweils Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§12 Wahlverfahren
Die Wahlen können nach Wunsch der anwesenden Mitglieder geheim oder per Handzeichen erfolgen.
§13 Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf Ihr Verlangen die entsprechende Ausfertigungen.
§14 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berechtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die Gemeinde Ottersweier mit der Maßgabe anfallberechtigt sein, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Unzhurst verwendet.
§15 Allgemeines
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer.
Die Satzung wurde am 05.März 1994 errichtet.